|
Kosovo Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10.
Juni 1999
Der Sicherheitsrat, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen und der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, unter
Hinweis auf seine Resolutionen 1160 (1998) vom 31. März 1998, 1199 (1998)
vom 23. September 1998, 1203 (1998) vom 24. Oktober 1998 und 1239 (1999)
vom 14. Mai 1999, bedauernd, daß die in diesen Resolutionen enthaltenen
Forderungen nicht voll erfüllt worden sind, entschlossen, eine Lösung
der ernsten humanitären Lage im Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien)
herbeizuführen und für die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge
und Vertriebenen in ihre Heimat zu sorgen, unter Verurteilung aller
Gewalthandlungen gegen die Bevölkerung des Kosovo sowie aller terroristischen
Handlungen, gleichviel, von welcher Seite sie begangen werden, unter
Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs vom 9. April 1999, in
der dieser seine Besorgnis über die humanitäre Tragödie im Kosovo zum
Ausdruck gebracht hat, in Bekräftigung des Rechts aller Flüchtlinge
und Vertriebenen auf sichere Rückkehr in ihre Heimat, unter Hinweis
auf die Zuständigkeit und das Mandat des Internationalen Strafgerichts
für das ehemalige Jugoslawien, mit Genugtuung über die am 6. Mai 1999
verabschiedeten allgemeinen Grundsätze zur politischen Lösung der Kosovo-Krise
(S/1999/516; Anlage 1 dieser Resolution) sowie mit Genugtuung darüber,
daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Grundsätze angenommen hat, die
in den Punkten 1 bis 9 des am 2. Juni 1999 in Belgrad vorgelegten Papiers
(S/1999/649; Anlage 2 dieser Resolution) enthalten sind, und daß sie
diesem Papier zugestimmt hat, in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten
für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Bundesrepublik
Jugoslawien und der anderen Staaten der Region, wie dies in der Schlussakte
von Helsinki und in Anlage 2 zum Ausdruck kommt, in Bekräftigung der
in früheren Resolutionen geforderten substanziellen Autonomie und tatsächlichen
Selbstverwaltung des Kosovo, feststellend, daß die Situation in der
Region auch weiterhin eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit darstellt, entschlossen, die Sicherheit des internationalen
Personals zu gewährleisten und dafür zu sorgen, daß alle Beteiligten
ihre Verpflichtungen aus dieser Resolution erfüllen, und zu diesen Zwecken
tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- 1. beschließt, daß eine politische Lösung der Kosovo-Krise auf
den allgemeinen Grundsätzen in Anlage 1 und den weiteren Ausführungen
in den Grundsätzen und weiteren erforderlichen Elementen in Anlage
2 zu beruhen hat;
- 2. begrüßt es, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die in Ziffer
1 genannten Grundsätze und weiteren erforderlichen Elemente akzeptiert
hat, und verlangt die uneingeschränkte Zusammenarbeit der Bundesrepublik
Jugoslawien bei deren rascher Umsetzung;
- 3. verlangt insbesondere, daß die Bundesrepublik Jugoslawien
die Gewalt und Unterdrückung im Kosovo unverzüglich und nachprüfbar
beendet und nach einem engen Zeitplan, mit dem die Dislozierung
der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo zeitlich abgestimmt
wird, den nachprüfbaren, stufenweisen Abzug aller militärischen,
polizeilichen und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo einleitet
und abschließt;
- 4. bestätigt, daß nach dem Abzug eine vereinbarte Zahl jugoslawischen
und serbischen Militär- und Polizeipersonals die Erlaubnis zur Rückkehr
in das Kosovo erhält, um die Aufgaben nach Anlage 2 wahrzunehmen;
- 5. beschließt, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
im Kosovo internationale zivile und Sicherheitspräsenzen zu dislozieren,
die über das erforderliche geeignete Gerät und Personal verfügen,
und begrüßt es, daß die Bundesrepublik Jugoslawien diesen Präsenzen
zugestimmt hat;
- 6. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit dem Sicherheitsrat
einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der internationalen
zivilen Präsenz überwachen soll, und ersucht den Generalsekretär
ferner, seinen Sonderbeauftragten anzuweisen, sich eng mit der internationalen
Sicherheitspräsenz abzustimmen, um sicherzustellen, daß beide Präsenzen
auf die gleichen Ziele hinarbeiten und sich gegenseitig unterstützen;
- 7. ermächtigt die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen
Organisationen, die internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo
gemäß Punkt 4 der Anlage 2 einzurichten und mit allen Mitteln auszustatten,
die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Ziffer 9 benötigt;
- 8. bekräftigt die Notwendigkeit der raschen und baldigen Dislozierung
wirksamer internationaler ziviler und Sicherheitspräsenzen im Kosovo
und verlangt, daß die Parteien bei deren Dislozierung voll kooperieren;
- 9. beschließt, daß die im Kosovo zu dislozierende und tätige
internationale Sicherheitspräsenz unter anderem folgende Aufgaben
haben wird:
- a) Abschreckung von der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten,
Aufrechterhaltung und nötigenfalls Durchsetzung einer Waffenruhe,
Gewährleistung des Abzugs der militärischen, polizeilichen und
paramilitärischen Bundes- und Republikkräfte aus dem Kosovo
sowie Verhinderung ihrer Rückkehr, außer soweit in Anlage 2
Punkt 6 vorgesehen;
- b) Demilitarisierung der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) und
anderer bewaffneter kosovo-albanischer Gruppen, wie in Ziffer
15 verlangt wird;
- c) Schaffung eines sicheren Umfelds, in dem Flüchtlinge
und Vertriebene sicher in ihre Heimat zurückkehren können, die
internationale zivile Präsenz arbeiten kann, eine Übergangsverwaltung
eingerichtet und humanitäre Hilfe geleistet werden kann;
- d) Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
bis die internationale zivile Präsenz die Verantwortung für
diese Aufgabe übernehmen kann;
- e) Überwachung der Minenräumung, bis die internationale
zivile Präsenz gegebenenfalls die Verantwortung für diese Aufgabe
übernehmen kann;
- f) gegebenenfalls Unterstützung und enge Abstimmung mit
der Arbeit der internationalen zivilen Präsenz;
- g) erforderlichenfalls Wahrnehmung von Grenzüberwachungsaufgaben;
- h) Gewährleistung des Schutzes und der Bewegungsfreiheit
ihrer selbst sowie der internationalen zivilen Präsenz und der
anderen internationalen Organisationen;
- 10. ermächtigt den Generalsekretär, mit Hilfe der zuständigen
internationalen Organisationen eine internationale zivile Präsenz
im Kosovo einzurichten, um eine Übergangsverwaltung für das Kosovo
bereitzustellen, unter der die Bevölkerung des Kosovo substanzielle
Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien genießen kann
und die für eine Übergangszeit die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig
vorläufige demokratische Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen
und deren Entwicklung überwachen wird, um die Bedingungen für ein
friedliches und normales Leben für alle Einwohner des Kosovo sicherzustellen;
- 11. beschließt, daß die internationale zivile Präsenz unter
anderem folgende Hauptaufgaben haben wird:
- a) bis zu einer endgültigen Regelung die Förderung der Herstellung
substantieller Autonomie und Selbstverwaltung im Kosovo unter
voller Berücksichtigung der Anlage 2 und des Rambouillet-Abkommens
(S/1999/648);
- b) Wahrnehmung grundlegender ziviler Verwaltungsaufgaben,
wo und solange dies erforderlich ist;
- c) bis zu einer politischen Regelung die Organisation und
Überwachung der Entwicklung vorläufiger Institutionen für eine
demokratische und autonome Selbstverwaltung, einschließlich
der Abhaltung von Wahlen;
- d) Übertragung ihrer Verwaltungsaufgaben auf diese Institutionen,
nachdem sie geschaffen werden, bei gleichzeitiger Überwachung
und Unterstützung der Konsolidierung der örtlichen vorläufigen
Institutionen des Kosovo sowie weitere friedenkonsolidierende
Tätigkeiten;
- e) Erleichterung eines politischen Prozesses mit dem Ziel,
unter Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens (S/1999/648)
den künftigen Status des Kosovo zu bestimmen;
- f) in einer Endphase die Überwachung der Übertragung der
Machtbefugnisse von den vorläufigen Institutionen des Kosovo
auf die im Rahmen einer politischen Regelung geschaffenen Institutionen;
- g) Unterstützung des Wiederaufbaus der grundlegenden Infrastruktur
und des sonstigen wirtschaftlichen Wiederaufbaus;
- h) Unterstützung der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe
in Abstimmung mit den internationalen humanitären Hilfsorganisationen;
- i) Aufrechterhaltung der zivilen öffentlichen Ordnung, namentlich
durch die Schaffung örtlicher Polizeikräfte und in der Zwischenzeit
durch die Dislozierung internationalen Polizeipersonals für
den Dienst im Kosovo;
- j) Schutz und Förderung der Menschenrechte;
- k) Gewährleistung der sicheren und ungehinderten Rückkehr
aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo;
- 12. betont, daß es notwendig ist, koordinierte humanitäre Hilfseinsätze
durchzuführen und daß die Bundesrepublik Jugoslawien humanitären
Hilfsorganisationen ungehinderten Zugang zum Kosovo gewährt und
mit diesen Organisationen zusammenarbeitet, um die schnelle und
wirksame Bereitstellung internationaler Hilfe zu gewährleisten;
- 13. ermutigt alle Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen,
zum wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau sowie zur sicheren
Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen beizutragen, und betont
in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, so bald wie möglich
eine internationale Geberkonferenz einzuberufen, insbesondere für
die in Ziffer 11 g) genannten Zwecke;
- 14. verlangt, daß alle Beteiligten, einschließlich der internationalen
Sicherheitspräsenz, uneingeschränkt mit dem Internationalen Gericht
für das ehemalige Jugoslawien zusammenarbeiten;
- 15. verlangt, daß die UCK und andere bewaffnete kosovo-albanische
Gruppen alle Offensivhandlungen unverzüglich einstellen und den
vom Leiter der internationalen Sicherheitspräsenz im Benehmen mit
dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs festgelegten Demilitarisierungsbedingungen
nachkommen;
- 16. beschließt, daß die mit Ziffer 8 der Resolution 1160 (1998)
verhängten Verbote nicht für Waffen und sonstiges Wehrmaterial gelten,
die für die Verwendung durch die internationale zivile Präsenz und
die internationale Sicherheitspräsenz bestimmt sind;
- 17. begrüßt die in der Europäischen Union und anderen internationalen
Organisationen gegenwärtig geleistete Arbeit mit dem Ziel, einen
umfassenden Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung
der von der Kosovo-Krise betroffenen Region zu entwickeln, einschließlich
der Umsetzung eines Stabilitätspakts für Südosteuropa unter breiter
internationaler Beteiligung, um die Förderung der Demokratie, wirtschaftlichen
Wohlstands, der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit zu
begünstigen;
- 18. verlangt, daß alle Staaten der Region bei der Durchführung
aller Aspekte dieser Resolution uneingeschränkt kooperieren;
- 19. beschließt, die internationale zivile Präsenz und die internationale
Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten einzurichten,
der verlängert wird, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließt;
- 20. ersucht den Generalsekretär, dem Rat in regelmäßigen Abständen
über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten, wozu
auch Berichte der Führung der internationalen zivilen Präsenz und
der internationalen Sicherheitspräsenz gehören; die ersten Berichte
sind binnen 30 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen;
- 21. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Anlage 1
Erklärung des Vorsitzenden zum Abschluss des Treffens der Außenminister
der G-8 auf dem Petersberg am 6. Mai 1999
Die Außenminister der G-8 einigten sich auf folgende allgemeine Grundsätze
zur politischen Lösung der Kosovo-Krise:
- unverzügliches und nachprüfbares Ende der Gewalt und Unterdrückung
im Kosovo;
- Rückzug militärischer, polizeilicher und paramilitärischer Kräfte
aus dem Kosovo;
- Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen
im Kosovo, die von den Vereinten Nationen gebilligt und beschlossen
und in der Lage sind, die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu garantieren;
- Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu beschließenden
Übergangsverwaltung für das Kosovo, um die Bedingungen für ein friedliches
und normales Leben für alle Einwohner im Kosovo sicherzustellen;
- die sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen
und ungehinderter Zugang zum Kosovo für humanitäre Hilfsorganisationen;
- ein politischer Prozess zur Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung,
die eine substanzielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller
Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens und der Prinzipien der Souveränität
und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik Jugoslawien und
der anderen Länder der Region sowie die Demilitarisierung der UCK vorsieht;
- umfassender Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung und Stabilisierung
der Krisenregion.
Anlage 2
Um eine Lösung der Kosovo-Krise herbeizuführen, soll eine Vereinbarung
über die folgenden Grundsätze erreicht werden:
- 1. Unverzügliches und nachprüfbares Ende der Gewalt und Unterdrückung
im Kosovo.
- 2. Nachprüfbarer Rückzug aller militärischen, polizeilichen
und paramilitärischen Kräfte aus dem Kosovo nach einem engen Zeitplan.
- 3. Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen erfolgende
Stationierung von wirksamen internationalen zivilen und Sicherheitspräsenzen
im Kosovo, die tätig werden, wie nach Kapitel VII der Charta beschlossen
wird, und die in der Lage sind, die Erreichung der gemeinsamen Ziele
zu garantieren.
- 4. Die internationale Sicherheitspräsenz unter substantieller
Beteiligung der Nordatlantikvertrags-Organisation muss unter gemeinsamer
Führung disloziert werden und ermächtigt sein, ein sicheres Umfeld
für alle Menschen im Kosovo zu schaffen und die sichere Rückkehr
aller Vertriebenen und Flüchtlinge in ihre Heimat zu erleichtern.
- 5. Einrichtung einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
zu beschließenden Übergangsverwaltung für das Kosovo als Teil der
internationalen zivilen Präsenz, unter der die Bevölkerung des Kosovo
substanzielle Autonomie innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien
genießen kann. Die Übergangsverwaltung soll für eine Übergangszeit
die Verwaltung wahrnehmen und gleichzeitig vorläufige demokratische
Selbstverwaltungsinstitutionen schaffen und deren Entwicklung überwachen,
um die Bedingungen für ein friedliches und normales Leben für alle
Einwohner im Kosovo sicherzustellen.
- 6. Nach dem Abzug wird eine vereinbarte Zahl jugoslawischen
und serbischen Personals die Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, um
folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- - Verbindung mit der internationalen Zivilmission und der
internationalen Sicherheitspräsenz;
- - Markierung und Räumung der Minenfelder;
- - Aufrechterhaltung einer Präsenz an Stätten des serbischen
Kulturerbes;
- - Aufrechterhaltung einer Präsenz an wichtigen Grenzübergängen.
- 7. Sichere und freie Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen
unter der Aufsicht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen und ungehinderter Zugang zum Kosovo für humanitäre
Hilfsorganisationen.
- 8. Ein politischer Prozess zur Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung,
die eine substanzielle Selbstverwaltung für das Kosovo unter voller
Berücksichtigung des Rambouillet-Abkommens und der Prinzipien der
Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Bundesrepublik
Jugoslawien und der anderen Länder der Region vorsieht, sowie die
Demilitarisierung der UCK. Die Verhandlungen zwischen den Parteien
über eine Regelung sollen die Schaffung demokratischer Selbstverwaltungsinstitutionen
weder verzögern noch stören.
- 9. Ein umfassender Ansatz für die wirtschaftliche Entwicklung
und Stabilisierung der Krisenregion. Dieser wird die Umsetzung eines
Stabilitätspakts für Südosteuropa unter breiter internationaler
Beteiligung beinhalten, um die Förderung der Demokratie, wirtschaftlichen
Wohlstands, der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit zu
begünstigen.
- 10. Die Aussetzung der Militäraktionen wird die Annahme der
vorstehenden Grundsätze sowie die Zustimmung zu weiteren, zuvor
festgelegten erforderlichen Elementen erfordern, die in der Fußnote
genannt werden. Danach wird rasch eine militärisch-technische Vereinbarung
geschlossen, in der unter anderem zusätzliche Modalitäten festgelegt
werden, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des jugoslawischen/serbischen
Personals im Kosovo:
Abzug
- Verfahren für den Abzug, einschließlich eines stufenweisen, detaillierten
Zeitplans und der Abgrenzung einer Pufferzone in Serbien, hinter
die sich die bewaffneten Kräfte zurückziehen werden;
Zurückkehrendes Personal
- Ausrüstung für das zurückkehrende Personal;
- Mandat, in dem seine Aufgaben festgelegt sind;
- Zeitplan für die Rückkehr des Personals;
- Abgrenzung der geographischen Einsatzbereiche des Personals;
- Regeln für die Beziehungen dieses Personals zu der internationalen
Sicherheitspräsenz und der internationalen Zivilmission.
Fußnote
Weitere erforderliche Elemente:
Ein enger und präziser Zeitplan für den Abzug, beispielsweise sieben
Tage für den Abschluss des Abzugs und Rückverlegung der Luftabwehrwaffen
hinter eine beidseitige Sicherheitszone von 25 Kilometern binnen
48 Stunden;
Die Rückkehr des Personals zur Wahrnehmung der vier oben genannten
Aufgaben wird unter der Aufsicht der internationalen Sicherheitspräsenz
erfolgen und auf eine kleine, vereinbarte Zahl (Hunderte, nicht
Tausende) beschränkt sein;
Die Aussetzung der Militäraktionen wird nach dem Beginn des nachprüfbaren
Abzugs erfolgen;
Die Aushandlung und der Abschluss einer militärisch-technischen
Vereinbarung darf die zuvor festgelegte Frist für den Abschluss
des Abzugs nicht verlängern.
Auf der 4011. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.
Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher
Übersetzungsdienst (New York).
|